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Fristbeginn für Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im - hier vorliegenden - Fall, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses in Gang gesetzt worden ist, beginnt die Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann.

Da es sich hier um eine Familienstreitsache handelte, kommt es für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 310 ZPO auf deren Verkündung an. Gegen die - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz beanstandete - Ordnungsmäßigkeit der Verkündung des angefochtenen Beschlusses oder deren Protokollierung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ausweislich des Verkündungsprotokolls wurde der angefochtene Beschluss gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Beschlussformel verkündet.

Soweit die Rechtsbeschwerde die Verkündung für unwirksam hält, weil die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einem Handzeichen (Paraphe) unterzeichnet habe, trifft dies nicht zu. Zwar ist das Protokoll, das gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidung enthält, gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden zu unterschreiben und fehlt es am Nachweis einer Verkündung gemäß § 310 ZPO, wenn kein ordnungsgemäßes Protokoll besteht. Eine ordnungsgemäße Unterschrift lag hier aber vor. Insbesondere wies der auf dem Verkündungsprotokoll vom 18. November 2016 angebrachte Schriftzug einen individuellen Charakter auf und ermöglicht - im Rahmen der hier gebotenen großzügigen Betrachtung - einem Dritten, der den Namen der unterzeichnenden Richterin kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lag kein bloßes Handzeichen vor. Denn der Schriftzug lies den - kurzen - Namen der zuständigen Richterin noch mit hinreichender Deutlichkeit vollständig erkennen und begründet, auch mit Blick auf die weiteren in der Akte enthaltenen Unterschriften der Richterin, keine Zweifel an der Urheberschaft.

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