Das aus dem Elternrecht hergeleitete allgemeine Informationsrecht führt nicht dazu, dass entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, zu gewähren ist.
Mit § 65 SGB VIII soll das für eine persönliche und erzieherische Hilfe in der Kinder- und Jugendhilfe erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Fachkraft des Jugendamtes und dem Klienten geschützt werden. Dies dient der effektiven Hilfeerbringung, an der sowohl der Hilfebedürftige als auch der Staat ein Interesse haben, und damit in der Regel der Sicherstellung des Kindeswohls, das in der Abwägung höher zu veranschlagen ist als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis einer anderen Person oder Behörde.
Mit § 65 SGB VIII soll das für eine persönliche und erzieherische Hilfe in der Kinder- und Jugendhilfe erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Fachkraft des Jugendamtes und dem Klienten geschützt werden. Dies dient der effektiven Hilfeerbringung, an der sowohl der Hilfebedürftige als auch der Staat ein Interesse haben, und damit in der Regel der Sicherstellung des Kindeswohls, das in der Abwägung höher zu veranschlagen ist als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis einer anderen Person oder Behörde.
VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - Az: 12 S 579/20
ECLI:DE:VGHBW:2020:0427.12S579.20.00
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