Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme gemäß
§ 1767 Abs. 1 BGB ist bei einer
Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Tante wollte ihre erwachsene Nichte mit Einwilligung der Eltern der Nichte adoptieren, obwohl die Nichte ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hatte. Dies schließt aber ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden nicht aus.
Da bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mutet die Rechtsordnung dem Angenommenen zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können. Die Vorschrift des § 1767 Abs. 1 BGB dient in erster Linie der Vorbeugung von Missbrauch.