Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 24h SGB V ist das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss der Umstand, den Haushalt nach der Entbindung nicht führen zu können, „unmittelbare Entbindungsfolge“ sein, also gesundheitliche Folge. Die Klägerin sei nicht „wegen der Entbindung“ nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen, sondern wegen der erschwerten Betreuungssituation.
Hinweis: Es wurde Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten stritten über die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Klägerin hatte im Januar 2020 Zwillinge geboren und beantragte bei der Beklagten im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe.Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss der Umstand, den Haushalt nach der Entbindung nicht führen zu können, „unmittelbare Entbindungsfolge“ sein, also gesundheitliche Folge. Die Klägerin sei nicht „wegen der Entbindung“ nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen, sondern wegen der erschwerten Betreuungssituation.
Hinweis: Es wurde Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.
SG Stuttgart, 04.05.2020 - Az: S 18 KR 4504/17
Quelle: PM des SG Stuttgart
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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