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Flugreise bedarf aufgrund der Corona-Pandemie der Zustimmung des anderen Elternteils

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr und bedarf daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

Die Flugreise mit den gemeinsamen Kindern ist in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts führt die Ausbreitung von Covid-19, auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu kommt, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet ist. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommt, besteht die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das kann zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gibt es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt ist, welche konkrete, ggf. erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen besteht.

Eine Flugreise ins Ausland muss daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Da in dem Fall der Reise bereits andere Gründe entgegenstanden, hat das Gericht vorliegend keine Aussage dazu getroffen, ob die Entscheidungsbefugnis über die geplante Reise im Hinblick auf die Corona-Pandemie dem reisewilligen oder -unwilligen Elternteil zu übertragen war.


OLG Braunschweig, 20.07.2020 - Az: 2 UF 88/20

Quelle: PM des OLG Braunschweig

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