Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).
Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.
Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.
BGH, 20.02.2019 - Az: XII ZB 130/16
ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB130.16.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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