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Keine Absage der Abiturprüfung am deutsch-französischen Gymnasium in Freiburg

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die für die Zeit ab dem 18.05.2020 angesetzten Abiturprüfungen am deutsch-französischen Gymnasium (DFG) in Freiburg dürfen stattfinden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 37 Antragsteller sind Schüler der Abitur-Abschlussklasse des Jahres 2020 am DFG in Freiburg. Sie kommen für den Schulbesuch aus dem benachbarten Elsass, der Schweiz sowie aus Freiburg und Umgebung. Neben dem DFG in Freiburg gibt es ein deutsch-französisches Gymnasium in Saarbrücken sowie eines in Buc/Frankreich. Die Einrichtung der deutsch-französischen Gymnasien beruht auf dem Eylsée-Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich vom 22.01.1963 sowie (zuletzt) dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 30.07.2002 (sog. Schweriner Abkommen). Bereits am 21.04.2020 hatte das DFG in Buc/Frankreich mitgeteilt, dass die schriftlichen Prüfungen des deutsch-französischen Abiturs in Frankreich endgültig abgesagt seien. Die Antragsteller haben am 08.05.2020 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, der gegen das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland und gegen das DFG selbst gerichtet ist und mit dem sie die ersatzlose Absage der Abiturprüfungen und die Erteilung eines Abiturzeugnisses auf Basis der Vornoten erreichen wollen.

Das VG Freiburg hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen dem Begehren der Antragsteller bereits die Bestimmungen des bilateralen Schweriner Abkommens entgegen, die nach entsprechender Ratifikation (Ratifikationsgesetz vom 12.12.2003) Bestandteil des Bundesrechtes geworden sind und die maßgeblichen Vorgaben zur Durchführung des deutsch-französischen Abiturs enthalten. Gemäß Artikel 14 des Schweriner Abkommens müssten sich alle Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur erhalten möchten, zwingend schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der sog. 1. Prüfungsgruppe unterziehen. Eine Möglichkeit, diesen Prüfungsteil ersatzlos aufzuheben, sehe das Abkommen nicht vor. Ein Handeln entgegen den verbindlichen Bestimmungen des Schweriner Abkommens könnten die Antragsteller weder vom Land Baden-Württemberg noch von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noch vom DFG Freiburg verlangen.

Ein Anspruch auf Absage der Abiturprüfungen ergebe sich voraussichtlich auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die endgültige Absage der Abiturprüfungen am DFG in Buc ohne Bestimmung eines Ersatztermins dürfte in dem Schweriner Abkommen keine Grundlage finden. Es bestehe kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", also auf eine weitere "Ausdehnung" bzw. "Vertiefung" der rechts- bzw. abkommenswidrigen Praxis. Die von den Antragstellern letztlich verfolgte Erteilung des deutsch-französischen Abiturs unter völlig neuen Voraussetzungen wäre nur im Wege einer entsprechenden (zweiseitigen) Änderung des Schweriner Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik möglich. Die Änderung müsste zudem in beiden Vertragsstaaten ratifiziert werden. Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland sei hierfür der Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes (Ratifikationsgesetz) erforderlich. Das könnten die Antragsteller jedoch vor dem Verwaltungsgericht nicht verlangen. Werde der Erlass eines förmlichen Gesetzes begehrt, so seien die Verfassungsgerichte zur Entscheidung berufen.

Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Durchführung der Abiturprüfungen am DFG Freiburg gesundheitliche Bedenken oder erschwerte Anreisebedingungen zum Prüfungsort geltend machten, sei im Einzelfall lediglich zu prüfen, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung unverschuldet und deshalb ein neuer Prüfungstermin festzusetzen sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.


VG Freiburg, 13.05.2020 - Az: 2 K 1601/20

Quelle: PM des VG Freiburg

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