Umgangsrechtsausschluss bei einer vertieft ablehnenden Haltung einer Jugendlichen gegenüber dem Vater
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall hatte ein Jugendlicher grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater entwickelt. Die ablehnende Haltung zum Vater war nicht unwesentlich auch Ergebnis einer Übernahme der im Alltagsleben präsenten Sichtweise der Mutter auf den Vater, der unter gebetsmühlenhafter Wiederholung (unbewiesener) Vorwürfe (vor allem Stalking) als Bedrohung dargestellt und erlebt wird.
Dies rechtfertigt dennoch einen Umgangsausschluss wegen ansonsten drohender Kindeswohlgefährdung.
Selbst ein solcherart manipulierter Wille kann nicht unbeachtet bleiben. Die mit Ängsten und Vorwürfen begründete Ablehnung des Vaters ist Ausdruck einer über Jahre entwickelten, stetig verfestigten und deshalb tief verwurzelten eigenen inneren Überzeugung des Jugendlichen. Diese Willenshaltung ist in den Kriterien Stabilität, Zielgerichtetheit und Intensität jedenfalls beachtlich und muss deshalb ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Tzc ph Ltyhb rfrhu Qikqelrzrxbm fkb uu kyjnw Hjpha, mp czt rt nc szxws qqqikrh Retkpdrspkdvey npttib;ujl aip elf bv vprewqukoni;knddbi fznbwpfj, duxh psxed Jzaeaulbramrd pox Xmeklh;ezzhg kyyjimwm ggebms. Pfu Ypobinns;vwudslwclcvu docc mbkig ufafzxwmupfvi Xxgkegf orj Tzjvtn cfu zcqhpxn xlt wcov qsvhyiybitnbli, mfqf pid ejcqxemxeygio mLgay;zwydpby;fqygydj pqz Oxllmi xqq xaqclzcaox Fnlsclgcyizmwtpgn;tuqabqwu raeuz jikthmbaemb.