Der Antragsteller, ein privater Schulträger aus Jena, wandte sich mit seinem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung vom 24.04.2020 in der Fassung vom 30.04.2020.
Danach müssen Schüler während des Unterrichts im Stadtgebiet Jena einen Mund-Nasen-Schutz im Klassenraum tragen, wenn die Schule nicht über ein vom Fachdienst Gesundheit der Stadt Jena bestätigtes Hygienekonzept verfügt.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung in diesem Punkt rechtswidrig ist, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Jenaer Schule gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt wurde.
Die Allgemeinverfügung darf daher bis auf weiteres in diesem Punkt nicht vollstreckt werden.
Das Gericht geht davon aus, dass die betreffende Regelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Stadt Jena habe die Notwendigkeit verschärfter Hygieneanforderungen während des Unterrichts nicht mit ortsbezogenen Besonderheiten begründet.
Nach den aktuellen Fallzahlen im Stadtgebiet bestehe nicht die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Gesundheitssystems. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schule sich zur Durchführung eines strengen Lüftungsregimes im 30 Minuten-Takt bereit erklärt hat.
Zudem hat sich das Gericht auf eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts bezogen, wonach die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zuvorderst Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Abstandes seien.