Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat einen gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße gerichteten Eilantrag einer Tagesmutter gegen die Schließung einer von ihr betriebenen Kindertagespflegestelle stattgegeben.
Zwar bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich beim Corona-Virus um eine übertragbare Krankheit handele. Der Landrat sah sich aber unter Verweis auf die - hier nicht einschlägige - Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verpflichtet, die Schließung der Tagespflege anzuordnen, obwohl ihm § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ein Ermessen einräumt. Dieses Ermessen habe der Landrat indes nicht ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Landrates entfällt das Ermessen nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Schießung von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorsieht. Kindertagespflegestellen fielen nicht unter den Begriff der „Einrichtungen“, weil sie sich dadurch auszeichnen, dass die zu betreuenden Kinder eine feste Bezugsperson, die Tagesmutter bzw. den Tagesvater, erhielten, also „personenbezogen“ seien. Zudem sei die Schließungsanordnung unverhältnismäßig, weil sie unbefristet erfolgte.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Zwar bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich beim Corona-Virus um eine übertragbare Krankheit handele. Der Landrat sah sich aber unter Verweis auf die - hier nicht einschlägige - Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verpflichtet, die Schließung der Tagespflege anzuordnen, obwohl ihm § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ein Ermessen einräumt. Dieses Ermessen habe der Landrat indes nicht ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Landrates entfällt das Ermessen nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Schießung von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorsieht. Kindertagespflegestellen fielen nicht unter den Begriff der „Einrichtungen“, weil sie sich dadurch auszeichnen, dass die zu betreuenden Kinder eine feste Bezugsperson, die Tagesmutter bzw. den Tagesvater, erhielten, also „personenbezogen“ seien. Zudem sei die Schließungsanordnung unverhältnismäßig, weil sie unbefristet erfolgte.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
VG Cottbus, 03.04.2020 - Az: 3 L 164/20
Quelle: PM des VG Cottbus
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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