Im zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter den gerichtlich geregelten
Umgang des Kindesvaters wegen einer Erkrankung des Kindes verweigert.
Der Kindesvater beantragte daraufhin wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter.
Die nach
§ 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs lag vor, nachdem die Kindesmutter unstreitig dem Kindesvater das Kind nicht zum Zwecke des Umgangs herausgegeben hat.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakt darstellen, im Einzelnen darzulegen.
Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht.
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