Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.
An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es handelt sich bei der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch nicht um eine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung, bei der es dann nicht auf Zustimmung der Eltern ankommen soll, wenn im Einzelfall die hinreichende Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann. Nach dieser Ansicht kommt es mithin nicht auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter an, wenn die Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann. Dies entspricht der gängigen Handhabung in der Praxis, die sich an der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger orientiert. Danach kann die einwilligungsfähige Minderjährige wirksam in den Abbruch einwilligen, ohne dass es einer Einbeziehung der Eltern bedürfte.
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