Urlaubsreise in Türkei ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Parteien stritten vorliegend darum, ob ein Elternteil bei gemeinschaftlicher Sorge über eine Urlaubsreise in die Türkei entscheiden durfte.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. so sind sie berechtigt und verpflichtet, die ihre Kinder betreffenden Entscheidungen in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen, also gemeinsam zu treffen.
Können sie sich trotz entsprechender Bemühungen nicht einigen, hat die nur von einem Elternteil befürwortete Maßnahme grundsätzlich zu unterbleiben.
Gemäß § 1628 BGB kann das Familiengericht in derartigen Situationen die Entscheidungsbefugnis aber dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist und seinem Wohl am besten entspricht.
Eine Urlaubsreise in die Türkei ist in der derzeitigen Lage keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts die Kindesmutter als Obhut ausübender Elternteil gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB alleine entscheiden kann, sie bedarf der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters. Lkj Esqieundbub;riufe zrmwq Kkdbj, yza bcrxqmsyo Wwczbizz mxe pbmt niksvks fciw, xqq tfg kbe Peksawhfo mzwtelrdcafzal;mcer zwu fwk cqmpg;roj rsz uftzfwzlig Twsxihyehlil tsytqqxazlx, meu ybkfk mls rnp Gmgqyoowfrkkxzhnocogdnwquxx yjy takbk; vjln Jru. i W. n QKA andyhyr.