Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEine in einem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel, die vorsieht, dass mit Zahlung eines vereinbarten Betrages sämtliche - auch unbekannte - wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer
Trennung und Beendigung der Ehe abgegolten sein sollen, erfasst allein die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche.
Nicht erfasst von einem solchen Vergleich wird hingegen ein sich erst aus dem Vorgang des Vergleichsschlusses selbst ergebender Schadensersatzanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen (hier nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Unterlassen einer Aufklärung eines Ehegatten über einen für dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vergleichs offenkundig essentiellen, nur dem anderen Ehegatten bekannten Umstand).
Der Schadensersatzanspruch richtet sich grundsätzlich auf Ersatz des negativen Interesses. Der betroffene Ehegatte ist also so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde.
Bei wirksamen Verträgen kann der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Pflichten unabhängig davon verlangen, ob er die Unwirksamkeit durch Ausübung eines Gestaltungsrechts herbeiführen könnte. Er kann aber auch den Vertrag bestehen lassen und Ersatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwands verlangen. Steht fest, dass bei Unterbleiben der unerlaubten Handlung der Vertrag mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, kann er auch Herstellung des Zustands verlangen, der bei Abschluss dieses Vertrages gegeben wäre. In diesen Fällen kann er also auch bei Unwirksamkeit des Vertrags im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen.