Wird das körperliche, geistige oder seelische wohl des Kindes gefährdet und sind seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht gemäß
§ 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Hierzu gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch Verbote, vorrübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen oder sich darin auch nur zu Besuchszwecken aufzuhalten.
Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind nicht erst dann geboten sind, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung vorliegt, sondern dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung in Abhängigkeit zu dem Maß des Schadens steht, der bei einer Verwirklichung der Gefährdung zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht somit in Relation zur Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der zeitlichen Nähe eines Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, 23.11.2016 - Az:
XII ZB 149/16; OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - Az: 18 UF 91/18; OLG Frankfurt, 26.03.2018 - Az:
1 UF 4/18).
Es bestanden hier konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen sich die Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung durch den Kindesvater gegenüber seinen Töchtern ergibt. Der Kindesvater ist bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden und zudem wegen des Besitzes von Kinderpornographie.
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