Ein Ehegatte kann grundsätzlich vom anderen Ehegatten nach der Trennung eine Nutzungsentschädigung für dessen Alleinnutzung des Familien-Pkw verlangen.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass es sich bei dem Pkw um das einzige der Familie zur Verfügung stehende und auch genutzte Kraftfahrzeug, mithin um einen Haushaltsgegenstand iSd. § 1361 a BGB handelt.
Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung von Haushaltsgegenständen werden während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. vor Beginn des Getrenntlebens iSd. § 1567 Abs. 1 S. BGB, von dem wechselseitigen Recht der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen überlagert, sind ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache also ausgeschlossen.
Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese während bestehender Ehe durch § 1361a BGB ausgeschlossen werden.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass es sich bei dem Pkw um das einzige der Familie zur Verfügung stehende und auch genutzte Kraftfahrzeug, mithin um einen Haushaltsgegenstand iSd. § 1361 a BGB handelt.
Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung von Haushaltsgegenständen werden während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. vor Beginn des Getrenntlebens iSd. § 1567 Abs. 1 S. BGB, von dem wechselseitigen Recht der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen überlagert, sind ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache also ausgeschlossen.
Im Ergebnis das Gleiche gilt vorliegend aber auch für den Zeitraum nach Trennung der Eheleute.
Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB setzt eine vorhergehende Zahlungsaufforderung voraus, an der es für den Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens jedoch fehlt. Im Übrigen ist ein Entschädigungsanspruch aus § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB aber bereits deshalb zu verneinen, weil bislang noch kein Anspruch auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend gemacht wurde. Dies ist jedoch Voraussetzung für den Vergütungsanspruch.Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese während bestehender Ehe durch § 1361a BGB ausgeschlossen werden.
OLG Frankfurt, 06.07.2018 - Az: 4 WF 73/18
ECLI:DE:OLGHE:2018:0706.4WF73.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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