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Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für eine Wohnung!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer ausnahmsweise steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

Zudem muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen (sogenanntes Familienheim).

Bei der Auslegung des Begriffs „eine Wohnung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist restriktiv von einem streng nummerischen Verständnis des Rechtsbegriffs auszugehen.

Wohnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG meint die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushaltes notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

Von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist nur eine einzelne Wohnung erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für „eine Wohnung“, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

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