Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann. Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen.
Wird eine „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV begehrt, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich.
Bei der Abwägung der maßgeblichen Umstände wird ein Vorzug des Einsichtsrechts in die in den Grundakten befindlichen Urkunden dann in Betracht kommen, wenn daraus weitere relevante Informationen zu dem im Grundbuch für den Einsichtsnehmenden eingetragenen Recht zu erwarten sind. Ist dagegen nicht aus sich heraus ersichtlich, dass über die Information über den Grundbuchstand hinaus regelmäßig weitere Kenntnisse zum Inhalt der Rechte, die sich aus den in den Grundakten befindlichen Unterlagen ergeben, erforderlich sind, wird das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig die Interessen des Einsichtsbegehrenden überwiegen.
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