Im zu entscheidenden Fall war die Ehefrau im Rahmen eines Vergleichs während des Scheidungsverfahrens zur Übertragung des Eigentums an einem Ferienhaus verpflichtet. Vor der Übertragung hatte die Ehefrau jedoch noch aus der Einbauküche Backofen, Kühlschrank und Kochfeld entfernt. Aus diesem Grund behielt der Ehemann von der vereinbarten Ausgleichssumme 1.300 € ein, die für den Ersatz der Geräte erforderlich waren.
Das in der Sache befasste Gericht gab dem Ehemann Recht - bei den Elektrogeräten handelte um Zubehör des Hauses im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Geräte waren dazu bestimmt, die Küche des Ferienhauses mit dem zum Aufenthalt nötigen Zubehör zum Kochen, Backen und Aufbewahren leicht verderblicher Lebensmittel auszustatten. Die Geräte dienten daher dem Zweck des Ferienhauses, ein Wohnen und Leben in den Ferien zu ermöglichen. Das Eigentum am Haus hätte somit mitsamt den Elektrogeräten übertragen werden müssen.
Da die Ehefrau ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Elektrogeräte nach der Verkehrsauffassung nicht als Zubehör des Ferienhauses gelten, nicht nachgekommen war, obwohl sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig war, war dem Ehemann Recht zu geben.
OLG Bremen, 27.10.2017 - Az: 4 UF 86/17
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