Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Mutter nach § 1615l BGB setzt das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraus.
Die Gegenmeinung widerspricht dem Wortlaut der §§ 1594 Absatz 1, 1600d Absatz IV BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden können.
Die Gegenmeinung widerspricht dem Wortlaut der §§ 1594 Absatz 1, 1600d Absatz IV BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden können.
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OLG Oldenburg, 27.06.2018 - Az: 11 WF 110/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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