Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Mutter nach § 1615l BGB setzt das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraus.
Die Gegenmeinung widerspricht dem Wortlaut der §§ 1594 Absatz 1, 1600d Absatz IV BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden können.
Die Gegenmeinung widerspricht dem Wortlaut der §§ 1594 Absatz 1, 1600d Absatz IV BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt der Feststellung geltend gemacht werden können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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