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Übertragung der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei einer Lebensversicherung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.


BGH, 27.06.2018 - Az: IV ZR 222/16

ECLI:DE:BGH:2018:270618UIVZR222.16.0

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