Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem seine Klage auf Herausgabe von Skulpturen, die sein Vater als Direktor des Leipziger Zoos in den 1920er und 1930er Jahren hatte aufstellen lassen, zurückgewiesen.
Das Landgericht Leipzig habe zu Recht einen Anspruch auf Herausgabe der Skulpturen »Der Athlet« von Max Klinger und »Jason und die Stiere des Aietes« von Walter Lenck verneint. Der Kläger habe bereits das Zustandekommen eines Leihvertrages zwischen seinem Vater und der Stadt Leipzig nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe sich nicht, dass der ehemalige Zoodirektor Dr. Gebbing persönlich das Eigentum an den beiden Skulpturen erworben habe und dieses nachfolgend auf den Kläger als
Erben übergegangen ist. Doch selbst wenn Dr. Gebbing Eigentümer gewesen sein sollte, hätte er dieses infolge Ersitzung nach zehn Jahren verloren, weil der Zoo Leipzig bzw. die jeweils dahinter stehenden Rechtsträger spätestens seit 1944 im guten Glauben gewesen seien, die Skulpturen als Eigentümer zu besitzen. Letztlich würden etwaige Herausgabeansprüche des Klägers zwischenzeitlich aber auch verjährt sein.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat die Möglichkeit, hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu erheben.