Auch wenn die streitgegenständliche Forderung während mehr als 30 Jahren nicht geltend gemacht wurde, setzt die Annahme einer Verwirkung voraus, dass zu dem Zeitmoment ein besonderes Umstandsmoment aus der Sphäre des Gläubigers hinzutritt, welches den Schuldner zu der Annahme berechtigt, dass die Forderung endgültig nicht mehr eingefordert werden soll.
Eine Verwirkung bezieht sich nicht auf das Stammrecht als solches, sondern stets nur auf die daraus fließenden Einzelansprüche.
Eine Verwirkung bezieht sich nicht auf das Stammrecht als solches, sondern stets nur auf die daraus fließenden Einzelansprüche.
KG, 20.03.2018 - Az: 13 UF 22/17
ECLI:DE:KG:2018:0320.13UF22.17.00
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