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Keine Freistellung von Unterhaltsansprüchen im Zusammenhang mit einem Embryonentransfer

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grundsätzlich ist im Rahmen des Embryonenschutzgesetzes eine Einwilligung des Mannes nicht nur in die Befruchtung einer Eizelle mit seinen Samenzellen, sondern auch in den anschließenden Transfer dieser Eizelle auf die Frau erforderlich. Unbeachtlich ist, ob es sich um eine Eizelle im Vorkernstadium oder um einen Embryo handelt.

Als Norm des materiellen Strafrechts unterliegt § 4 Abs. 1 ESchG der Auslegungsregel des Art. 103 Abs. 2 GG.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Vaters gegen die Ärzte auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau hatten bei der Beklagten Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann - noch vor der Kernverschmelzung (sog. Vorkernstadium) - eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt.

Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unterhaltsverpflichtungen.

Der Kläger hatte im Prozess vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe.

Hierzu hat das Gericht am 14.03.2018 in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen gehört - unter anderem die von dem Kläger benannte Mitarbeiterin der Beklagten.

Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger zunächst wirksam eingewilligt hatte. Ferner vertritt das Gericht die Auffassung, dass - jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden - die Einwilligung in den Transfer grundsätzlich widerrufen werden kann.

Allerdings konnten die Richter keinen für die Beklagte eindeutig erkennbaren Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellen.

Das Telefonat - so das Gericht - habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kläger habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers - und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung - zu zweifeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


LG München I, 02.05.2018 - Az: 9 O 7697/17

Quelle: PM des LG München I

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