Der biologische (leibliche) Vater, der aufgrund einer wirksamen, von einem anderen Mann abgegebenen Vaterschaftsanerkennung nicht zugleich rechtlicher Vater einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen ist, ist nicht Elternteil des Kindes im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern sonstiger Familienangehöriger, auf den gemäß § 27 Abs. 4 AufenthG die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet.
Besteht zwischen dem biologischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, so gehört der biologische Vater zu der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie des Kindes (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96 u.a.).
Besteht zwischen dem biologischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, so gehört der biologische Vater zu der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie des Kindes (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96 u.a.).
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OVG Hamburg, 20.03.2018 - Az: 1 Bs 25/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


