Der biologische (leibliche) Vater, der aufgrund einer wirksamen, von einem anderen Mann abgegebenen Vaterschaftsanerkennung nicht zugleich rechtlicher Vater einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen ist, ist nicht Elternteil des Kindes im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern sonstiger Familienangehöriger, auf den gemäß § 27 Abs. 4 AufenthG die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet.
Besteht zwischen dem biologischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, so gehört der biologische Vater zu der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie des Kindes (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96 u.a.).
Besteht zwischen dem biologischen Vater und seinem minderjährigen deutschen Kind eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, so gehört der biologische Vater zu der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie des Kindes (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96 u.a.).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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