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Vergleichbarkeit des gestuften Schulbesuchs mit den sog. „Abitur-Lehre-Studium“-Fällen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

In Berlin ist der Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz, wenn der Schüler dort den mittleren Schulabschluss erlangt, nachdem er zuvor ein Gymnasium besucht hat und im Anschluss an den Besuch der Berufsfachschule ein berufliches Gymnasium besucht, als allgemeine Schulausbildung im Sinn von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen.

In diesem Fall ist der an der Berufsfachschule erlangte Abschluss als "staatlich geprüfter Sozialassistent" nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen, mit dem der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht, Ausbildungsunterhalt zu leisten (§ 1610 Abs. 2 BGB), genügt hätte.

Ein gestufter Schulbesuch "Gymnasium-Berufsfachschule/mittlerer Schulabschluss-berufliches Gymnasium" ist mit den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium" Fällen nicht vergleichbar und unterliegt auch nicht den hierzu entwickelten Rechtsregeln.


KG, 24.05.2017 - Az: 13 UF 48/17

ECLI:DE:KG:2017:0524.13UF48.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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