Bei ernsthafter Selbsttötungsgefahr eines minderjährigen Kindes ist die Aufrechterhaltung der Ehe notwendig. Dem Scheidungsantrag steht in diesem Fall die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB entgegen, da die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist.
OLG Hamburg, 17.12.1985 - Az: 2 UF 209/83 R + U
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