Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.394 Anfragen

Auskunftsanspruch bei gemeinsamer elterliche Sorge

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Beteiligten üben die elterliche Sorge für ihren Sohn gemeinsam aus. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 Abs.1 BGB). Es gilt das sog. Gesamtvertretungsprinzip, d.h. die Beteiligten Eltern vertreten ihr Kind gemeinsam (§ 1629 Abs.1 BGB). Dieses Gesamtvertretungsprinzip findet im Fall der Trennung der Eltern seine Grenze in Dingen des täglichen Lebens. Gemäß § 1687 Abs.1 Satz 1 BGB ist bei getrenntlebenden Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In allen anderen Dingen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung (§ 1687 Abs.1 Satz 2 BGB).

Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Oldenburg, 29.01.2018 - Az: 4 WF 11/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz