Die Beteiligten üben die elterliche Sorge für ihren Sohn gemeinsam aus. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 Abs.1 BGB). Es gilt das sog. Gesamtvertretungsprinzip, d.h. die Beteiligten Eltern vertreten ihr Kind gemeinsam (§ 1629 Abs.1 BGB). Dieses Gesamtvertretungsprinzip findet im Fall der Trennung der Eltern seine Grenze in Dingen des täglichen Lebens. Gemäß § 1687 Abs.1 Satz 1 BGB ist bei getrenntlebenden Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In allen anderen Dingen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung (§ 1687 Abs.1 Satz 2 BGB).
Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften.
Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 € stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften.
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OLG Oldenburg, 29.01.2018 - Az: 4 WF 11/18
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