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Zwangsgeld im Versorgungsausgleichsverfahren und der Rückerstattungsanspruch

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen.

Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.


BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 42/17

ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB42.17.0

Vorgehend: BGH, 21.06.2017 - Az: XII ZB 42/17

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