Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.058 Anfragen

Verlöbnis

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verlöbnis existiert noch, auch wenn seine gesellschaftliche Bedeutung nachgelassen hat. Rechtlich bedeutet es das gegenseitige Versprechen, einander heiraten zu wollen. Auf Ringtausch oder Verlobungsfeier kommt es dabei nicht an. Zwar kann aus diesem Vertrag nicht auf Eheschließung geklagt werden und er kann auch jederzeit ohne besondere Voraussetzungen aufgelöst werden, bedeutungslos ist er trotzdem nicht (§ 1297 BGB):

Beide Verlobte müssen unverheiratet sein, sonst ist das Verlöbnis ungültig.

Der Verlobte einer Partei muss in gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge aussagen; dies gilt auch für den Verlobten des Angeklagten in einem Strafverfahren.

Wer ohne wichtigen Grund ein Verlöbnis aufkündigt, muss dem anderen den Schaden ersetzen, den dieser erlitten hat, weil er auf die bevorstehende Eheschließung vertraut hat (§ 1298 BGB). Schadensersatzpflichtig ist auch der Verlobte, der durch sein Verschulden den anderen veranlasst, das Verlöbnis aufzukündigen (§ 1299 BGB).

Noch vorhandene Geschenke sind nach der Aufkündigung eines Verlöbnisses zurück zu geben (§ 1301 BGB).

Ein Testament zugunsten des Verlobten ist nach Aufkündigung des Verlöbnisses unwirksam.
Stand: 11.02.2019 (aktualisiert am: 21.11.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant