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Sind Vereinbarungen zur Höhe des Unterhalts für Kinder, getrennt lebende Ehegatten und Mütter nicht ehelicher Kinder zulässig?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Während Vereinbarungen zur näheren Ausgestaltung der Unterhaltspflicht zulässig und wirksam sind, sind Verzichtsvereinbarungen gem. § 1614 BGB unwirksam, soweit es sich um zukünftigen Unterhalt handelt. Dies betrifft auch Vereinbarungen über einen teilweisen Verzicht. Ein Teilverzicht in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der nach der Rechtslage geschuldete Unterhalt durch die Vereinbarung um mehr als ein Drittel unterschritten wird (BGH FamRZ 1984, 999). Dies gilt sowohl für den Unterhalt des Kindes als auch für den der Mutter.

Deshalb muss, ehe eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wird, zunächst der korrekte Unterhalt errechnet und dann mittels Vereinbarung im zulässigen Umfang reduziert werden.

Wenn Ehegatten vor der Ehescheidung eine Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung treffen, ist notarielle Beurkundung oder ein gerichtlicher Vergleich für die Wirksamkeit erforderlich (§ 1585c BGB).
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, Vereinbarungen über einen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt sind gem. § 1614 BGB unwirksam. Dies gilt sowohl für den Unterhalt von Kindern als auch von Müttern nicht ehelicher Kinder.
Ein unzulässiger Teilverzicht liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der nach der Rechtslage geschuldete Unterhalt durch die Vereinbarung um mehr als ein Drittel unterschritten wird (vgl. BGH FamRZ 1984, 999).
Für Vereinbarungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt ist gemäß § 1585c BGB zwingend eine notarielle Beurkundung oder ein gerichtlicher Vergleich erforderlich, damit diese wirksam sind.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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