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Der Unterhalt der Familie Mustermann

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Herr Adam und Frau Eva Mustermann sind seit August 2003 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder Andreas und Beate leben bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhält.

Herr Mustermann verdient als Angestellter monatsdurchschnittlich 3.500 € brutto, daneben erzielt er Mieteinkünfte von netto 530 €. Er lebt im eigenen Zweifamilienhaus. Die von ihm bewohnte Wohnung hat einen Mietwert von 850 €. Die auf die Wohnung entfallenden Hauslasten, hauptsächlich die Schuldzinsen, belaufen sich auf monatlich 425 €; hinzu kommen durchschnittliche Heizkosten von 95 €.

Frau Mustermann verdient als Angestellte monatsdurchschnittlich 1750 € brutto. Sie wohnt bei ihren Eltern zur Miete mit einem monatlichen Mietpreis von 360 €. Sie hat das als Zugewinnausgleich erhaltene Kapital in Wertpapieren angelegt und erzielt daraus Zinseinkünfte von monatlich 150 €.

Der Unterhalt soll ab 01.01.2004 berechnet werden. Da die Steuertabellen für 2004 noch nicht vorliegen, müssen die Werte für 2003 mit den in 2004 anzuwendenden Steuerklassen verwendet werden.

Die nachfolgende Berechnung zeigt den Gang einer Unterhaltsbestimmung an einem verhätnismäßig einfachen Beispiel nach dem Berechnungsprogramm Gutdeutsch. Sie orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

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Berechnung des Unterhalts

in Sachen Mustermann

Grunddaten:

Die Berechnung legt die folgenden Verhältnisse zugrunde:

Pflichtiger:

Name: Adam Mustermann

Einkommensberechnung:

allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2003

Bruttolohn:3.500,00 EUR
Steuerbrutto4.200,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 1
Lohnsteuer:-1.104,83 EUR
Solidaritätszuschlag-49,37 EUR
Kirchensteuer 8 %-71,81 EUR
Rentenversicherung (19,5 %)-341,25 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %)-113,75 EUR
krankenpflichtversicherungsfrei
Krankenversicherung (14,5 %)-250,13 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %)-29,33 EUR
------------------
Nettolohn1.539,53 EUR
Monatsbeträge
Mieteinkünft530,00 EUR
------------------
Berechnetes Einkommen
Einkommen von Adam Mustermann2.069,53 EUR
davon aus Erwerbstätigkeit1.539,53 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen-76,98 EUR
------------------
bleibt1.462,55 EUR
zuzüglich Nichterwerbseinkommen530,00 EUR
------------------
insgesamt1.992,55 EUR
dazu Wohnwert:850,00 EUR
abz. Hauslasten:425,00 EUR
Nettowohnwert:425,00 EUR
------------------
zusammen:2.417,55 EUR
Belastungen0,00 EUR
Heizkosten95,00 EUR
tatsächliche Wohnkosten warm520,00 EUR
unvermeidliche Wohnkosten warm
Der notwendige Selbstbehalt bleibt unverändert.
Der angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert.
Kinder:
1.Kind Alter 15 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB
anzurechnen77,00 EUR
2.Kind Alter 11 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB
anzurechnen77,00 EUR
Gatte:
Name: Eva
Einkommensberechnung
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2003
Bruttolohn:1.750,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1
Lohnsteuer:-167,91 EUR
Rentenversicherung (19,5 %)-170,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %)-56,88 EUR
Krankenversicherung (14,5 %)-126,88 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %)-14,88 EUR
------------------
Nettolohn:1.212,82 EUR
Monatsbeträge
Zinseinkünft150,00 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von Eva1.362,82 EUR
davon aus Erwerbstätigkeit1.212,82 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter
Aufwendungen-60,64 EUR
------------------
bleibt1.152,18 EUR
zuzüglich Nichterwerbseinkommen150,00 EUR
------------------
insgesamt1.302,18 EUR

Unterhaltsberechnung:

Bei der Bemessung des Bedarfs eines Kindes im Haushalt eines Elternteils legen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle oder eine vergleichbare Kindesunterhaltstabelle der neuen Bundesländer zu Grunde. Diese bestimmen den Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflichtigen nach der Altersstufe des Kindes und der Eingruppierung des Pflichtigen in eine bestimmte Einkommensgruppe. Aus dem Einkommen des Pflichtigen von

2.418,00 EUR

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03 Gruppe 7: 2300-2500 BKB: 1150

Kindesunterhalt:
Andreas 404,00 EUR
Beate 343,00 EUR
--------------------------------
insgesamt prägend 747,00 EUR

Gattenunterhalt:

Da beide Ehegatten über prägende Einkünfte verfügen, bemisst sich ihr Bedarf nach den beiderseitigen prägenden Einkünften. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Gatten wird dadurch verkürzt, dass die Gattenquote aus der Differenz der beiderseitigen prägenden Einkünfte gebildet wird. Kindesunterhalt, der die ehelichen Lebensverhältnisse prägt, ist vorweg vom Einkommen abzuziehen, wenn nicht ein Mangelfall vorliegt (BGH FamRZ 2003, 363). Wenn das prägende Einkommen auf Erwerbstätigkeit beruht, steht dem, der es bezieht, vorab ein Anteil desselben als Erwerbsbonus zu, wodurch nicht bezifferbare Belastungen erfasst und auch ein Erwerbsanreiz geschaffen werden soll. Soweit das prägende Einkommen nur zum Teil auf Erwerbstätigkeit beruht und prägende Belastungen von ihm abzuziehen sind, wird der Bonus in der Praxis verschieden berechnet. Es erscheint angemessen, das Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage des Erwerbsbonus nur um die anteiligen Belastungen (Schulden, Kindesunterhalt und Vorsorgeunterhalt) zu vermindern.

Gatteneinkommen:

Ausgangseinkommen: 1.302,00 EUR
Erwerbstätigenbonus für Gatten
1152 * 1/7 = -165,00 EUR
--------------------------------------
zu berücksichtigen: 1.137,00 EUR

Einkommen des Pflichtigen:

prägendes Einkommen 2.418,00 EUR
prägender Kindesunterhalt -747,00 EUR

Erwerbstätigenbonus für Pflichtigen aus anteilig gemindertem Erwerbseinkommen:

1463 - (747 * (1463/2418)) = 1.011,00 EUR
1011 * 1/7 = -144,00 EUR
----------------------------------------------------------
bereinigtes Einkommen des Pflichtigen 1.527,00 EUR
abzüglich bereinigtes Einkommen des Gatten -1.137,00 EUR

Bedarfsrechnung
Differenz 390,00 EUR
Quotenunterhalt 3/7
390 *1/2 = 195,00 EUR

bleibt 1.476,00 EUR

Kindergeldverrechnung:

Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld zwischen den Eltern durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt auszugleichen.
Andreas
404 - 77 = 327,00 EUR
Beate
343 - 77 = 266,00 EUR

Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.

Verteilungsergebnis:

Adam Mustermann 1.630,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 154)
(davon Nettowohnwert 425)
(Bruttowohnwert 850)

Eva 1.651,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 154)

Kind(er): 747,00 EUR

Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.

Zahlungspflichten von Adam Mustermann gegenüber den folgenden Berechtigten:

Andreas 327,00 EUR
Beate 266,00 EUR
Eva 195,00 EUR
---------------------
Summe: 788,00 EUR
Stand: 09.07.2018 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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