Herr Adam und Frau Eva Mustermann sind seit August 2003 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder Andreas und Beate leben bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhält.
Herr Mustermann verdient als Angestellter monatsdurchschnittlich 3.500 € brutto, daneben erzielt er Mieteinkünfte von netto 530 €. Er lebt im eigenen Zweifamilienhaus. Die von ihm bewohnte Wohnung hat einen Mietwert von 850 €. Die auf die Wohnung entfallenden Hauslasten, hauptsächlich die Schuldzinsen, belaufen sich auf monatlich 425 €; hinzu kommen durchschnittliche Heizkosten von 95 €.
Frau Mustermann verdient als Angestellte monatsdurchschnittlich 1750 € brutto. Sie wohnt bei ihren Eltern zur Miete mit einem monatlichen Mietpreis von 360 €. Sie hat das als Zugewinnausgleich erhaltene Kapital in Wertpapieren angelegt und erzielt daraus Zinseinkünfte von monatlich 150 €.
Der Unterhalt soll ab 01.01.2004 berechnet werden. Da die Steuertabellen für 2004 noch nicht vorliegen, müssen die Werte für 2003 mit den in 2004 anzuwendenden Steuerklassen verwendet werden.
Die nachfolgende Berechnung zeigt den Gang einer Unterhaltsbestimmung an einem verhätnismäßig einfachen Beispiel nach dem Berechnungsprogramm Gutdeutsch. Sie orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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in Sachen Mustermann
Grunddaten:
Die Berechnung legt die folgenden Verhältnisse zugrunde:
Pflichtiger:
Name: Adam Mustermann
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2003
| Bruttolohn: | 3.500,00 EUR |
| Steuerbrutto | 4.200,00 EUR |
| LSt-Klasse 1 | |
| Kinderfreibeträge 1 | |
| Lohnsteuer: | -1.104,83 EUR |
| Solidaritätszuschlag | -49,37 EUR |
| Kirchensteuer 8 % | -71,81 EUR |
| Rentenversicherung (19,5 %) | -341,25 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (6,5 %) | -113,75 EUR |
| krankenpflichtversicherungsfrei | |
| Krankenversicherung (14,5 %) | -250,13 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) | -29,33 EUR |
| | ------------------ |
| Nettolohn | 1.539,53 EUR |
| Monatsbeträge | |
| Mieteinkünft | 530,00 EUR |
| | ------------------ |
| Berechnetes Einkommen | |
| Einkommen von Adam Mustermann | 2.069,53 EUR |
| davon aus Erwerbstätigkeit | 1.539,53 EUR |
| abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen | -76,98 EUR |
| | ------------------ |
| bleibt | 1.462,55 EUR |
| zuzüglich Nichterwerbseinkommen | 530,00 EUR |
| | ------------------ |
| insgesamt | 1.992,55 EUR |
| dazu Wohnwert: | 850,00 EUR |
| abz. Hauslasten: | 425,00 EUR |
| Nettowohnwert: | 425,00 EUR |
| | ------------------ |
| zusammen: | 2.417,55 EUR |
| Belastungen | 0,00 EUR |
| Heizkosten | 95,00 EUR |
| tatsächliche Wohnkosten warm | 520,00 EUR |
| unvermeidliche Wohnkosten warm | |
| Der notwendige Selbstbehalt bleibt unverändert. | |
| Der angemessene Selbstbehalt bleibt unverändert. | |
| Kinder: | |
| 1.Kind Alter 15 Jahre | |
| Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. | |
| Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB | |
| anzurechnen | 77,00 EUR |
| 2.Kind Alter 11 Jahre | |
| Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle. | |
| Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB | |
| anzurechnen | 77,00 EUR |
| Gatte: | |
| Name: Eva | |
| Einkommensberechnung | |
| allgemeine Lohnsteuer | |
| Monatstabelle | |
| Steuerjahr 2003 | |
| Bruttolohn: | 1.750,00 EUR |
| LSt-Klasse 2 | |
| Kinderfreibeträge 1 | |
| Lohnsteuer: | -167,91 EUR |
| Rentenversicherung (19,5 %) | -170,63 EUR |
| Arbeitslosenversicherung (6,5 %) | -56,88 EUR |
| Krankenversicherung (14,5 %) | -126,88 EUR |
| Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) | -14,88 EUR |
| | ------------------ |
| Nettolohn: | 1.212,82 EUR |
| Monatsbeträge | |
| Zinseinkünft | 150,00 EUR |
| Berechnetes Einkommen | |
| Einkommen von Eva | 1.362,82 EUR |
| davon aus Erwerbstätigkeit | 1.212,82 EUR |
| abzüglich pauschaler berufsbedingter | |
| Aufwendungen | -60,64 EUR |
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| bleibt | 1.152,18 EUR |
| zuzüglich Nichterwerbseinkommen | 150,00 EUR |
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| insgesamt | 1.302,18 EUR |
Unterhaltsberechnung:
Bei der Bemessung des Bedarfs eines Kindes im Haushalt eines Elternteils legen die Gerichte die Düsseldorfer Tabelle oder eine vergleichbare Kindesunterhaltstabelle der neuen Bundesländer zu Grunde. Diese bestimmen den Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des Pflichtigen nach der Altersstufe des Kindes und der Eingruppierung des Pflichtigen in eine bestimmte Einkommensgruppe. Aus dem Einkommen des Pflichtigen von
2.418,00 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03 Gruppe 7: 2300-2500 BKB: 1150
Kindesunterhalt:
Andreas 404,00 EUR
Beate 343,00 EUR
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insgesamt prägend 747,00 EUR
Gattenunterhalt:
Da beide Ehegatten über prägende Einkünfte verfügen, bemisst sich ihr Bedarf nach den beiderseitigen prägenden Einkünften. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Gatten wird dadurch verkürzt, dass die Gattenquote aus der Differenz der beiderseitigen prägenden Einkünfte gebildet wird. Kindesunterhalt, der die ehelichen Lebensverhältnisse prägt, ist vorweg vom Einkommen abzuziehen, wenn nicht ein Mangelfall vorliegt (BGH FamRZ 2003, 363). Wenn das prägende Einkommen auf Erwerbstätigkeit beruht, steht dem, der es bezieht, vorab ein Anteil desselben als Erwerbsbonus zu, wodurch nicht bezifferbare Belastungen erfasst und auch ein Erwerbsanreiz geschaffen werden soll. Soweit das prägende Einkommen nur zum Teil auf Erwerbstätigkeit beruht und prägende Belastungen von ihm abzuziehen sind, wird der Bonus in der Praxis verschieden berechnet. Es erscheint angemessen, das Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage des Erwerbsbonus nur um die anteiligen Belastungen (Schulden, Kindesunterhalt und Vorsorgeunterhalt) zu vermindern.
Gatteneinkommen:
Ausgangseinkommen: 1.302,00 EUR
Erwerbstätigenbonus für Gatten
1152 * 1/7 = -165,00 EUR
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zu berücksichtigen: 1.137,00 EUR
Einkommen des Pflichtigen:
prägendes Einkommen 2.418,00 EUR
prägender Kindesunterhalt -747,00 EUR
Erwerbstätigenbonus für Pflichtigen aus anteilig gemindertem Erwerbseinkommen:
1463 - (747 * (1463/2418)) = 1.011,00 EUR
1011 * 1/7 = -144,00 EUR
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bereinigtes Einkommen des Pflichtigen 1.527,00 EUR
abzüglich bereinigtes Einkommen des Gatten -1.137,00 EUR
Bedarfsrechnung
Differenz 390,00 EUR
Quotenunterhalt 3/7
390 *1/2 = 195,00 EUR
bleibt 1.476,00 EUR
Kindergeldverrechnung:
Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld zwischen den Eltern durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt auszugleichen.
Andreas
404 - 77 = 327,00 EUR
Beate
343 - 77 = 266,00 EUR
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
Verteilungsergebnis:
Adam Mustermann 1.630,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 154)
(davon Nettowohnwert 425)
(Bruttowohnwert 850)
Eva 1.651,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 154)
Kind(er): 747,00 EUR
Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.
Zahlungspflichten von Adam Mustermann gegenüber den folgenden Berechtigten:
Andreas 327,00 EUR
Beate 266,00 EUR
Eva 195,00 EUR
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Summe: 788,00 EUR