Hat die Mutter dem späteren Vater wahrheitswidrig erklärt, sie habe sich gegen eine ungewollte Schwangerschaft geschützt, so stellt sich die Frage, ob in diesem auch eine Unterhaltspflicht des nicht ehelichen Vaters gegenüber dem Kind und dessen Mutter besteht. Denn wer so „hereingelegt“ wurde, wird über entsprechende Zahlungsforderungen wenig erfreut sein.
Hierzu sind einige Punkte zu unterscheiden.
Die Unterhaltshöhe richtet sich einmal nach dem Alter des Kindes und zum anderen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsrelevant ist bei einem Arbeitnehmer grundsätzlich das Einkommen, das er nach Abzug der Steuern und der Anteile zu den Sozialversicherungen während der vergangenen zwölf Monate im Monatsdurchschnitt erhalten hat. Berücksichtigt werden sowohl fixe als auch variable Gehaltsbestandteile. Vom Nettoeinkommen werden notwendige berufliche Aufwendungen abgezogen, die meist mit fünf Prozent pauschaliert werden können. Ob weitere Abzüge etwa für Schuldendienst möglich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Wenn die Mutter anschließend wegen der Erziehung und Pflege des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, setzt sich diese Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes fort.
Von dieser Sachlage ist in der Regel auszugehen. Selbst nach Ablauf dieser drei Jahre kann aber noch ein Unterhaltsanspruch bestehen, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Mutter und damit in der Regel an ihrem Einkommen vor der Geburt des Kindes. Den Mindestbedarf setzen die Gerichte i.a. mit 880 € monatlich an, den Selbstbehalt des Vaters auf 1.200 €.
Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn der Vater das Kind betreut.
Hierzu sind einige Punkte zu unterscheiden.
Kindesunterhalt
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt beruht auf § 1601 BGB. Unterhaltspflichtig sind beide Elternteile gleichermaßen. Wenn das Kind aber von der Mutter betreut und erzogen wird, erfüllt diese dadurch ihre Unterhaltspflicht (so genannter Betreuungsunterhalt); für den Barunterhalt ist dann der Vater allein zuständig (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die Höhe des Unterhalts wird bundesweit der Düsseldorfer Tabelle entnommen.Die Unterhaltshöhe richtet sich einmal nach dem Alter des Kindes und zum anderen nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsrelevant ist bei einem Arbeitnehmer grundsätzlich das Einkommen, das er nach Abzug der Steuern und der Anteile zu den Sozialversicherungen während der vergangenen zwölf Monate im Monatsdurchschnitt erhalten hat. Berücksichtigt werden sowohl fixe als auch variable Gehaltsbestandteile. Vom Nettoeinkommen werden notwendige berufliche Aufwendungen abgezogen, die meist mit fünf Prozent pauschaliert werden können. Ob weitere Abzüge etwa für Schuldendienst möglich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Unterhalt für die Mutter
Der Unterhaltsanspruch der Mutter beruht auf § 1615l BGB. Danach hat der Vater eines nicht ehelichen Kindes der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.Wenn die Mutter anschließend wegen der Erziehung und Pflege des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, setzt sich diese Unterhaltspflicht über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes fort.
Von dieser Sachlage ist in der Regel auszugehen. Selbst nach Ablauf dieser drei Jahre kann aber noch ein Unterhaltsanspruch bestehen, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen“. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Mutter und damit in der Regel an ihrem Einkommen vor der Geburt des Kindes. Den Mindestbedarf setzen die Gerichte i.a. mit 880 € monatlich an, den Selbstbehalt des Vaters auf 1.200 €.
Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn der Vater das Kind betreut.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - wenn nicht gezahlt werden muss
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist unantastbar, da dem Kind kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Die Unterhaltspflicht beider Elternteile besteht unabhängig von den Umständen der Zeugung.
Ja, gemäß § 1615l BGB hat der Vater der Mutter für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Diese Pflicht kann sich bei Kinderbetreuung auf bis zu drei Jahre und darüber hinaus verlängern.
Eine Einschränkung oder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Mutter kommt theoretisch über § 1611 BGB in Betracht, wenn der Vater eine vorsätzliche schwere Verfehlung (Täuschung) nachweisen kann.
Ein vollständiger Ausschluss ist selten, da das Wohl des Kindes Vorrang hat. Meist ist, sofern überhaupt eine Verwirkung bejaht wird, lediglich eine Reduzierung des Unterhalts auf den Mindestbedarf möglich.
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