Von der Zweitausbildung ist die Fortbildung zu unterscheiden. Hier besteht ein Unterhaltsanspruch unter folgenden Voraussetzungen:
Das Ergebnis beim Abschluss der Erstausbildung muss erkennen lassen, dass das Kind die Fähigkeiten und Neigungen für die gewünschte Weiterbildung besitzt. Die Weiterbildung muss insgesamt sinnvoll sein; ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Abschnitten muss bestehen.
Eine praktische Ausbildung und ein anschließendes Studium müssen also derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass die Weiterbildung eine Ergänzung der Grundausbildung darstellt oder diese eine Vorstufe zur Weiterbildung ist. Die "Kette" Abitur - Lehre - Studium wird für sinnvoll angesehen, meist verneint wird das bei der "Kette" Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium. Sie kann aber jedenfalls dann zu finanzieren sein, wenn das berufliche Endziel von Anfang an erkennbar angestrebt worden ist. Wie bei der Zweitausbildung ist auch hier die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern besonders zu prüfen.
Das Ergebnis beim Abschluss der Erstausbildung muss erkennen lassen, dass das Kind die Fähigkeiten und Neigungen für die gewünschte Weiterbildung besitzt. Die Weiterbildung muss insgesamt sinnvoll sein; ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Abschnitten muss bestehen.
Eine praktische Ausbildung und ein anschließendes Studium müssen also derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass die Weiterbildung eine Ergänzung der Grundausbildung darstellt oder diese eine Vorstufe zur Weiterbildung ist. Die "Kette" Abitur - Lehre - Studium wird für sinnvoll angesehen, meist verneint wird das bei der "Kette" Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium. Sie kann aber jedenfalls dann zu finanzieren sein, wenn das berufliche Endziel von Anfang an erkennbar angestrebt worden ist. Wie bei der Zweitausbildung ist auch hier die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Eltern besonders zu prüfen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Anspruch besteht, wenn das Ergebnis der Erstausbildung die Eignung für die Weiterbildung zeigt und ein klarer fachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht.
Sinnvoll ist ein fachlicher Bezug, wenn die Weiterbildung die Grundausbildung ergänzt oder diese als Vorstufe dient (z.B. Lehre und anschließendes Studium in derselben Berufssparte). Entscheidend ist oft, ob das berufliche Endziel von Anfang an erkennbar angestrebt wurde.
Ja, wie auch bei einer Zweitausbildung muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Fortbildung für die Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
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