Bei bestehender Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Kind während der Ausbildung grundsätzlich seinen vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Allerdings spielen auch hier Kriterien der Zumutbarkeit eine Rolle. So kann, wenn die finanziellen Mittel der Eltern beschränkt sind, bei hohen Ausbildungskosten von dem unterhaltsberechtigten Kind verlangt werden, dass es wenigstens - durch erhöhte Sparsamkeit - einen Teil der Ausbildungskosten aus dem "Basisunterhalt"; finanziert. Sind die Verhältnisse der Eltern dürftig, kann von dem unterhaltsberechtigten Kind, soweit der Erfolg der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird, unter Umständen auch die Aufnahme einer Ferien - oder Nebentätigkeit verlangt werden. Insoweit ist die Rechtsprechung allerdings äußerst zurückhaltend.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Grundsätzlich haben Kinder bei Leistungsfähigkeit der Eltern Anspruch auf vollen Unterhalt. Sind die finanziellen Mittel der Eltern jedoch beschränkt, kann von dem Kind im Rahmen der Zumutbarkeit verlangt werden, durch erhöhte Sparsamkeit einen Teil der Kosten selbst zu tragen.
Wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern dürftig sind, kann die Aufnahme einer Ferien- oder Nebentätigkeit verlangt werden, sofern dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch äußerst zurückhaltend.
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