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Muss das unterhaltsberechtigte Kind selbst zu den Kosten der Ausbildung beitragen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei bestehender Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Kind während der Ausbildung grundsätzlich seinen vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Allerdings spielen auch hier Kriterien der Zumutbarkeit eine Rolle. So kann, wenn die finanziellen Mittel der Eltern beschränkt sind, bei hohen Ausbildungskosten von dem unterhaltsberechtigten Kind verlangt werden, dass es wenigstens - durch erhöhte Sparsamkeit - einen Teil der Ausbildungskosten aus dem "Basisunterhalt"; finanziert. Sind die Verhältnisse der Eltern dürftig, kann von dem unterhaltsberechtigten Kind, soweit der Erfolg der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird, unter Umständen auch die Aufnahme einer Ferien - oder Nebentätigkeit verlangt werden. Insoweit ist die Rechtsprechung allerdings äußerst zurückhaltend.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich haben Kinder bei Leistungsfähigkeit der Eltern Anspruch auf vollen Unterhalt. Sind die finanziellen Mittel der Eltern jedoch beschränkt, kann von dem Kind im Rahmen der Zumutbarkeit verlangt werden, durch erhöhte Sparsamkeit einen Teil der Kosten selbst zu tragen.
Wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern dürftig sind, kann die Aufnahme einer Ferien- oder Nebentätigkeit verlangt werden, sofern dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch äußerst zurückhaltend.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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