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Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Familiensachen

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

In einem Großteil aller Familiensachen wird wenigstens einer Partei staatliche Prozesskostenhilfe gewährt (§§ 114ff ZPO). Wer Prozesskostenhilfe bekommt, wird von der Zahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit und erhält in der Regel einen Rechtsanwalt beigeordnet, dessen Kosten zunächst die Staatskasse zahlt. Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen muss die Partei, die Prozesskostenhilfe erhält, für die von der Staatskasse übernommenen Kosten keine Zahlungen oder vom Gericht festgesetzte (höchstens 48) Monatsraten oder einmalige Beiträge leisten. Wenn sich allerdings die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nachträglich verbessern, kann der Staat die übernommenen Kosten nachfordern.

Folgendes ist zu beachten:

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist bei dem Gericht einzureichen, das auch für den geplanten Rechtsstreit, dem die PKH dienen soll, zuständig ist.

PKH können sowohl Kläger (Antragsteller) als auch Beklagter (Antragsgegner) eines Rechtsstreits erhalten.

Wer PKH beantragt, muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf einem dafür vorgesehenen amtlichen Formular (in Schreibwarengeschäften erhältlich) genau darstellen und die Richtigkeit seiner Angaben versichern. Falsche Angaben können zum Widerruf der PKH führen und sind u.U. als Betrug strafbar!. Beizufügen ist ein Entwurf der vorgesehenen Klage oder z.B. des Scheidungsantrags.

PKH wird gewährt, wenn der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen zu zahlen oder wenn er dies nur teilweise oder in Raten kann. Die Bedürftigkeit richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts (§ 115 ZPO).

PKH wird außerdem nur gewährt, wenn der beabsichtigte Prozess nicht mutwillig ist und einigermaßen aussichtsreich erscheint.

Wer einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, bekommt keine PKH!

Das PKH - Verfahren ist kostenfrei. Es besteht kein Anwaltszwang - Kosten eines etwaigen gegnerischen Anwalts müssen, auch wenn der PKH - Antrag abgelehnt wird, nicht erstattet werden. Deshalb ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH risikolos auch dann, wenn nicht von vorne herein sicher ist, dass die den Antrag stellende Partei bedürftig oder der geplante Rechtsstreit aussichtsreich ist.

Im Gegenteil: ein PKH - Antrag kann ein kostenfreies Mittel sein, um bei einer unklaren Rechtslage die Auffassung des Gerichts zu "testen".
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die PKH befreit vorläufig von Gerichtskosten. Zudem werden bei Bewilligung die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlt, sofern die Voraussetzungen nach §§ 114ff ZPO vorliegen.
Anspruch besteht, wenn die Partei die Kosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Die Partei leistet ggf. festgesetzte Monatsraten oder Einmalbeiträge. Verbessern sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nachträglich innerhalb einer bestimmten Frist, kann der Staat die übernommenen Kosten jedoch nachträglich einfordern.
Das PKH-Verfahren selbst ist kostenfrei. Auch bei Ablehnung des Antrags müssen keine gegnerischen Anwaltskosten erstattet werden, weshalb der Antrag als risikoloses Mittel zur Einschätzung der Erfolgsaussichten dienen kann.
Falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse können zum Widerruf der PKH führen und sind unter Umständen als Betrug strafbar.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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