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Gütertrennung und Unterhaltsverzicht bei Trennung und nach Scheidung?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung kann nur über einen notariell beurkundeten Ehevertrag rechtlich verbindlich geregelt werden. Der Ehevertrag regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen während der Trennung und für die Zeit nach der Ehescheidung.
Ein Ehevertrag ist nach der neuesten Rechtsprechung des BGH immer daraufhin zu überprüfen, ob er nicht nicht möglicherweise den Grundsätzen der ehelichen Solidarität widerspricht, was dazu führt, daß der Ehevertrag ganz oder teilweise nichtig ist.
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen und haben die Partner während der Ehe ungefähr gleich viel verdient, so ist gegen einen Vertrag, der einen umfassenden Verzicht auf gegenseitige Ansprüche beinhalten würde, i.d.R. nichts einzuwenden. Allerdings ist zu beachten, dass ein Unterhaltsverzicht für die Zeit der noch bestehenden Ehe rechtlich nicht möglich ist.
Für diesen Zeitraum wäre nur die vertraglich abgesicherte Feststellung zulässig, daß nach den bei Vertragsschluß vorhandenen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegenseitige Unterhaltsansprüche nicht bestehen. Für den Fall der Scheidung ist es dagegen grundsätzlich zulässig, auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung umfassend zu verzichten.
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Ein umfassender Unterhaltsverzicht für die Zeit der noch bestehenden Ehe ist rechtlich nicht möglich. Zulässig ist lediglich die Feststellung, dass nach den aktuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegenseitige Ansprüche nicht bestehen.
Ein Ehevertrag ist stets daraufhin zu prüfen, ob er den Grundsätzen der ehelichen Solidarität widerspricht. Ist dies der Fall, kann der Vertrag ganz oder teilweise nichtig sein.
Ja, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist durch notarielle Vereinbarung möglich, muss während eines laufenden Scheidungsverfahrens jedoch vom Familiengericht genehmigt werden.
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur auf ausdrücklichen Antrag einer der Parteien durchgeführt.
Ja, insbesondere bei unvorhersehbarer Arbeitslosigkeit kann es nach der BGH-Rechtsprechung sittenwidrig sein, sich auf einen vorab vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen.
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