Eigentumsrechtlich gilt, daß die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse sich durch Trennung und Scheidung nicht ändern. Sind beide Partner - meist zu gleichen Teilen - Eigentümer, so müssen sie sich darüber verständigen, wer im Eigenheim verbleibt und ob der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil abkauft. Kann keine Einigung erzielt werden, bleibt lediglich der gemeinsame Verkauf.
Dies kann bei divergierenden Interessenslagen schwierig sein, da beide Partner sich über Verkaufspreis und Käufer einig sein müssen. Kann auch hierüber keine Einigung erzielt werden, bleibt die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) - ein üblicherweise für beide Partner finanziell nachteiliges Ergebnis, da sich auf dem freien Markt normalerweise höhere Erlöse erzielen lassen. Der Partner, der (ggf. mit den Kindern) im Eigenheim wohnen bleibt, kann sich gegen die Teilungsversteigerung i.d.R. bis zur Scheidung wehren.
Dies kann bei divergierenden Interessenslagen schwierig sein, da beide Partner sich über Verkaufspreis und Käufer einig sein müssen. Kann auch hierüber keine Einigung erzielt werden, bleibt die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) - ein üblicherweise für beide Partner finanziell nachteiliges Ergebnis, da sich auf dem freien Markt normalerweise höhere Erlöse erzielen lassen. Der Partner, der (ggf. mit den Kindern) im Eigenheim wohnen bleibt, kann sich gegen die Teilungsversteigerung i.d.R. bis zur Scheidung wehren.
Veröffentlicht: 28.04.2016 - aktualisiert: 21.04.2026
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Nein, die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse bleiben durch Trennung und Scheidung unverändert bestehen.
Die Partner können sich verständigen, wer im Eigenheim verbleibt und ob ein Ehegatte den Anteil des anderen abkauft. Ist keine Einigung möglich, bleibt der gemeinsame Verkauf am freien Markt.
Die Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung, die oft zu finanziellen Nachteilen führt, da auf dem freien Markt meist höhere Verkaufserlöse erzielt werden können.
Der Ehepartner, der im Eigenheim verbleibt, kann sich in der Regel bis zur rechtskräftigen Scheidung gegen eine Teilungsversteigerung wehren.
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