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Begrenztes Realsplitting - Ausgangslage

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Während der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuerlich gemeinsam veranlagt und genießen dadurch den „Splittingvorteil“.

Die zu zahlende Einkommensteuer ist wesentlich geringer, als dies bei getrennter Veranlagung ab dem der Trennung nachfolgenden Kalenderjahr der Fall ist. Bei Lohnsteuerzahlern entspricht dies in einer Alleinverdiener-Ehe dem nachteiligen Übergang von der Steuerklasse 3 in die Steuerklasse 1.

Wichtig ist dabei folgendes:

Auch wenn die Ehegatten noch an einem Tag des Kalenderjahrs, z.B. am 1. Januar zusammen und dann getrennt leben, können sie gemeinsam veranlagt werden.

Der steuerrechtliche Begriff des Getrenntlebens ist mit dem familienrechtlichen nicht unbedingt identisch. Dieser ist wichtig für die Ermittlung der Scheidungsvoraussetzungen.

Das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht und die hier geführten Scheidungsakten sind nicht öffentlich. Die Steuerbehörde darf die Scheidungsakten nicht anfordern, um daraus die Angaben der Eheleute über die Dauer ihres Getrenntlebens zu entnehmen.

Allerdings können bewusst falsche Angaben der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt eine Steuerstraftat darstellen.
Stand: 04.05.2020 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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