Immer wieder werden Internetnutzer Opfer von kostenpflichtigen Abonnements, die im Rahmen von scheinbar kostenfreien Gewinnspielen oder anderen Angeboten (Hausaufgabenhilfe, Rezeptsammlungen, Lebenserwartungstests etc.) unwissentlich abgeschlossen werden. Gerade Kinder können die regelmäßig geschickt eingebaute Zahlungspflicht vielfach nicht erkennen. Fordert der Anbieter nun die durch den Vertragsschluss entstandenen Kosten ein, so sind die Kunden oftmals überrascht und versuchen eine Zahlung zu vermeiden indem Sie einen Vertragsschluss abstreiten oder gar nicht auf die Forderung reagieren.
Die Anbieter gehen in solchen Fällen oftmals direkt dazu über, den Kunden zunächst mit eigenen Mahnungen "einzuschüchtern" und versuchen dann die Kosten per Inkassobüro oder Anwalt beizutreiben. Verunsicherte Nutzer und auch Eltern von betroffenen Kindern zahlen die geforderten Gebühren in vielen Fällen.
Doch besteht eigentlich eine rechtliche Zahlungspflicht, wenn ein minderjähriges Kind einen solchen Vertrag über den elterlichen Internetanschluss abgeschlossen hat?
Ist das Kind nicht geschäftsfähig, so ist zwischen dem Kind und dem Anbieter in keinem Fall ein Vertrag zustande gekommen. Auch gibt es gegen das Kind keine andere Anspruchsgrundlage.
Eine andere Frage ist es, ob die Eltern für das Verhalten des Kindes einstehen müssen. Hier käme zunächst ein Vertragsschluss mit den Eltern nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht in Betracht. Um Anscheinsbevollmächtigter zu sein, muss der Handelnde nicht geschäftsfähig sein. Der Anschein könnte sich daraus ergeben, dass das Kind die Emailadresse der Eltern benutzen konnte und auch benutzt hat. Eine solche Haftung wird unseres Erachtens zu Recht vom LG Bonn abgelehnt. Eine Darstellung dieser Entscheidung findet sich nachstehend.
Die andere Möglichkeit wäre eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern, weil diese keine Sicherungsmaßnahmen gegen die Nutzung des Internetanschlusses getroffen haben. In der Praxis geht es hier vorwiegend um die Frage, inwieweit sich Anbieter von Ton- und Bilddateien im Internet gegen das unbefugte Herunterladen durch nicht geschäftsfähige Haushaltsangehörige des Anschlussinhabers wehren können und zwar einmal durch Unterlassungs- und zum anderen durch Geltendmachen von Schadensersatzforderungen, einschließlich der enstandenen Rechtsanwaltskosten. Teilweise sind hier wegen der hohen von der Rechtsprechung angenommenen Streitwerte beträchtliche Beträge im Spiel. Die Rechtslage in diesen Fällen ist schwierig und noch nicht abschließend geklärt.
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