Es kommt öfter vor, als man landläufig annehmen mag: ein Unterhaltspflichtiger zahlt zu viel Unterhalt, etwa weil die Zahlungen schon viel zu lange nicht angepasst bzw. neu berechnet wurden oder aber weil der Unterhaltsempfänger eine Nebenbeschäftigung bei der Unterhaltsberechnung unter den Tisch hat fallen lassen. Für die Zukunft wird der Unterhalt mit einem Abänderungsantrag angepasst - doch sind auch die zu viel gezahlten Beträge für die Vergangenheit zurückzuerlangen? Hier hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zunächst drei Optionen:
Ungerechtfertigte Bereicherung
Über den Weg der ungerechtfertigten Bereicherung des Unterhaltsempfängers kommt ein Unterhaltspflichtiger, wenn über den Unterhaltsanspruch als Titel eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, nur nach
Abänderung dieses Titels an sein Geld (
§ 238 FamFG). Die Abänderung, die den Unterhalt herabsetzen soll, ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags zulässig, für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsgläubiger zum (teilweisen) Unterhaltsverzicht oder zur Erteilung einer Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist. Die Herabsetzung ist rückwirkend höchstens für 1 Jahr vor der Rechtshängigkeit möglich.
Ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde, so ist die Herabsetzung für die Vergangenheit für den Zeitraum möglich, in dem der festgelegte Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet war. Nach entsprechender Abänderung des Titels kann der zuviel bezahlte Unterhalt, um den der Empfänger ungerechtfertigt bereichert ist, zurückgefordert werden.
Der Empfänger der Unterhaltszahlungen kann dem Rückzahlungsanspruch jedoch mit dem Einwand entgegen wirken, er sei nicht mehr bereichert, die Zahlungen seien für seine Lebensbedürfnisse verbraucht worden. Diesem Einwand folgt die Rechtsprechung in der Regel, so dass ohne besondere Darlegungs- und Nachweispflichten die Vermutung, der Unterhalt sei verbraucht worden, akzeptiert wird. Für den Unterhaltspflichtigen ist daher praktisch die Möglichkeit, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung durchzusetzen, stark eingeschränkt.
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