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Vergütung des Testamentsvollstreckers
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Mangels anderer testamentarischer Bestimmung durch den Erblasser erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Hierbei sind die Pflichten des Testamentsvollstreckers, dessen Verantwortung sowie die geleistete Arbeit maßgeblich. Auch Schwierigkeit, Dauer und Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen sind zu berücksichtigen. Für die Normalsituation hat sich die sogen. Rheinische Tabelle durchgesetzt, die im Jahr 2000 durch die "Neue Rheinische Tabelle" aktualisiert wurde.
Die Sätze der neuen Rheinischen Tabelle enthalten keine Umsatzsteuer. Alternativ kann eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines festgelegten Stundenlohns erfolgen. Der Zeitaufwand ist mittels entsprechender Listen belegbar.
Ist die Testamentsvollstreckung ungewöhnlich kompliziert, so können Zuschläge erfolgen. Diese entstehen jedoch nicht pauschal. Bei einer längeren Verwaltungstätigkeit (Dauervollstreckung) kann eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr, gerechtfertigt sein.
Die Vergütung kann nicht selbst vom Testamentsvollstrecker festgesetzt werden; der Erbe muss der Festsetzung zustimmen. Versagt der Erbe die Zustimmung, so muss der Testamentsvollstrecker ggf. auf Feststellung der Angemessenheit der Vergütung klagen oder aber einen angemessenen Betrag entnehmen. Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker in diesem Fall aber auf Rückzahlung der (unberechtigten) Vergütung in Anspruch nehmen.
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