Mangels anderer testamentarischer Bestimmung durch den Erblasser erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Hierbei sind die Pflichten des Testamentsvollstreckers, dessen Verantwortung sowie die geleistete Arbeit maßgeblich. Auch Schwierigkeit, Dauer und Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen sind zu berücksichtigen. Für die Normalsituation hat sich die sogenannte Rheinische Tabelle durchgesetzt, die im Jahr 2000 durch die „Neue Rheinische Tabelle“ aktualisiert wurde.
Die Sätze der neuen Rheinischen Tabelle enthalten keine Umsatzsteuer. Alternativ kann eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines festgelegten Stundenlohns erfolgen. Der Zeitaufwand ist mittels entsprechender Listen belegbar.
Ist die Testamentsvollstreckung ungewöhnlich kompliziert, so können Zuschläge erfolgen. Diese entstehen jedoch nicht pauschal. Bei einer längeren Verwaltungstätigkeit (Dauervollstreckung) kann eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr, gerechtfertigt sein.
Die Vergütung kann nicht selbst vom Testamentsvollstrecker festgesetzt werden; der Erbe muss der Festsetzung zustimmen. Versagt der Erbe die Zustimmung, so muss der Testamentsvollstrecker ggf. auf Feststellung der Angemessenheit der Vergütung klagen oder aber einen angemessenen Betrag entnehmen. Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker in diesem Fall aber auf Rückzahlung der (unberechtigten) Vergütung in Anspruch nehmen.
Die Sätze der neuen Rheinischen Tabelle enthalten keine Umsatzsteuer. Alternativ kann eine Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis eines festgelegten Stundenlohns erfolgen. Der Zeitaufwand ist mittels entsprechender Listen belegbar.
Ist die Testamentsvollstreckung ungewöhnlich kompliziert, so können Zuschläge erfolgen. Diese entstehen jedoch nicht pauschal. Bei einer längeren Verwaltungstätigkeit (Dauervollstreckung) kann eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr, gerechtfertigt sein.
Die Vergütung kann nicht selbst vom Testamentsvollstrecker festgesetzt werden; der Erbe muss der Festsetzung zustimmen. Versagt der Erbe die Zustimmung, so muss der Testamentsvollstrecker ggf. auf Feststellung der Angemessenheit der Vergütung klagen oder aber einen angemessenen Betrag entnehmen. Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker in diesem Fall aber auf Rückzahlung der (unberechtigten) Vergütung in Anspruch nehmen.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Mangels testamentarischer Vorgaben steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu. Orientierung bietet die 'Neue Rheinische Tabelle', die den Grundbetrag prozentual nach dem Nachlasswert staffelt (von 4,0% bei kleinen Werten bis 1,5% bei Werten über 5 Mio. Euro).
Ja, alternativ zur prozentualen Vergütung ist eine Abrechnung nach einem festgelegten Stundenlohn möglich. Der Zeitaufwand muss hierfür mittels detaillierter Listen belegbar sein.
Der Testamentsvollstrecker kann die Vergütung nicht einseitig festsetzen; der Erbe muss der Festsetzung zustimmen. Bei ausbleibender Zustimmung ist eine Klage auf Feststellung der Angemessenheit erforderlich.
Bei ungewöhnlich komplizierten Testamentsvollstreckungen oder umfangreichen, zeitraubenden Verwaltungstätigkeiten (z.B. Dauervollstreckung mit Minderjährigen) können Zuschläge oder laufende Gebühren auf Basis der Einkünfte als angemessen erachtet werden.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


