Der Erbe trägt gem. § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Stiefkinder zählen aber nicht zu den gesetzlichen Erben. Solange die Erben nicht festgestellt sind, können zunächst aber auch Personen zur Tragung der Beerdigungskosten herangezogen werden, die dem Verstorbenen unterhaltspflichtig waren. Auch dazu gehören Stiefkinder aber nicht.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nein, Stiefkinder zählen nicht zu den gesetzlichen Erben. Da gemäß § 1968 BGB primär die Erben die Kosten der Beerdigung tragen, sind Stiefkinder aus diesem Titel nicht zahlungspflichtig.
Nein. Unterhaltspflichtige Personen können zwar zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden, falls keine Erben feststehen, doch gehören Stiefkinder rechtlich nicht zum Kreis der unterhaltspflichtigen Personen für die Stiefeltern.
Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind in der Regel die nahen Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Stiefkinder sind von dieser landesrechtlichen Verpflichtung in der Regel ausgenommen.
Wenn die Erben unbekannt oder mittellos sind und auch keine anderen sorgepflichtigen Personen die Kosten tragen können, ist die zuständige Gemeinde zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet.
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