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Erbvertrag

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, in dem der Erblasser verbindlich bestimmen kann, wer Erbe werden soll, oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll (Vermächtnisnehmer). Der Vertrag wird zwischen dem Erblasser und dem Vertragserben bzw. dem Vermächtnisnehmer geschlossen. Zur Wirksamkeit des Erbvertrages muß (anders als sein Vertragspartner) der Erblasser grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig sein. Weiterhin muß er den Erbvertag selbst abschließen, kann sich hierbei also im Unterschied zu seinem Vertragspartner nicht vertreten lassen.

Schließlich muß der Erbvertrag zur Niederschrift vor dem Notar bei persönlicher Anwesenheit des Erblassers (der Vertragspartner kann sich hingegen vertreten lassen) geschlossen werden.

Aus seinem vertraglichen Charakter ergibt sich für den Erblasser eine Bindungswirkung und damit eine Einschränkung seiner Testierfreiheit. Frühere oder spätere Verfügungen von Todes wegen (Testamente) sind unwirksam, soweit sie das Recht des Vertragserben bzw. Vermächtnisnehmer beeinträchtigen. Im Unterschied zum Testament kann der Erblasser somit seine letztwillige Verfügung nicht einseitig ändern. Ausnahmsweise wird die erbvertragliche Bindungswirkung durchbrochen, d.h. der Erblasser kann sich einseitig vom Erbvertrag lösen, wenn er den Erbvertrag erfolgreich anficht, oder er sich im Vertrag die Möglichkeit vorbehalten hat, vom Vetrag zurückzutreten.

Der Erblasser wird jedoch durch diese Bindungswirkung des Erbvertrages nicht daran gehindert, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

Vor offensichtlichem Missbrauch der Verfügungsmacht durch den Erblasser wird der Vertragserbe bzw. Vermächtnisnehmer geschützt, sofern der Erblasser ohne lebzeitiges Eigeninteresse (z.B. Sicherung der Altersversorgung) Gegenstände an dritte Personen verschenkt.

Zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Vertragserbe zum einen einen Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten haben. Zum anderen kann er nach dem Tod des Erblassers Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Der Erblasser muss grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig sein und den Vertrag persönlich schließen; eine Vertretung ist für ihn ausgeschlossen. Der Vertrag muss zudem bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zur Niederschrift vor einem Notar geschlossen werden.
Nein, anders als bei einem Testament entfaltet der Erbvertrag eine Bindungswirkung. Frühere oder spätere abweichende Verfügungen sind unwirksam, sofern sie den Vertragserben oder Vermächtnisnehmer beeinträchtigen. Ein Lösen vom Vertrag ist nur durch Anfechtung oder bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsvorbehalt möglich.
Ja, der Erblasser bleibt in seinen Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er ist jedoch nicht berechtigt, Vermögensgegenstände ohne lebzeitiges Eigeninteresse an Dritte zu verschenken, um den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Bei missbräuchlichen Schenkungen ohne lebzeitiges Eigeninteresse kann der Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Zudem besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten.
Theresia DonathDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi
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