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Erbt der überlebende Ehegatte?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten eingeschränkt, wenn er zum Todeszeitpunkt nicht bereits vom Erblasser geschieden wurde. Zunächst ist für den Umfang des Erbrechts von Bedeutung, welcher Ordnung miterbende Verwandte angehören.

So erbt der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung zu ¼, neben Erben der 2. Ordnung zu ½.

Bei Erben der 3. Ordnung ist zu differenzieren. Neben Großeltern erbt der Ehegatte zu ½.

Treffen Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, so erbt der Ehegatte auch noch den Anteil der Abkömmlinge.

Sind nur gesetzliche Erben der 4. oder einer ferneren Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte die ganze Erbschaft.

Auch der Güterstand, in dem die Ehegatten zur Zeit des Erbfalls gelebt haben, hat Einfluß auf den Umfang des Erbteils.

Lebten die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ der Erbschaft. Dies gilt selbst dann, wenn überhaupt kein Zugewinn erzielt wurde.

Weiterhin hat der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe einen Anspruch auf den sog. Voraus. Darunter sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit sie nicht Grundstückszubehör sind) sowie die Hochzeitsgeschenke zu verstehen.

Neben Erben der 1. Ordnung gebührt dem überlebenden Ehegatten diese Gegenstände jedoch nur insoweit, als er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Die Quote hängt von den miterbenden Verwandten ab: Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte zu 1/4, neben Erben der 2. Ordnung zu 1/2. Bei Vorhandensein von Erben der 4. oder fernerer Ordnung erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um 1/4. Diese Erhöhung greift unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn während der Ehe erzielt wurde.
Der Ehegatte erhält als gesetzlicher Erbe zusätzlich zum Erbteil den sogenannten Voraus. Dazu zählen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (außer Grundstückszubehör) sowie Hochzeitsgeschenke.
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