Die bi-nationale Hochzeit in Deutschland
Ist ein Partner Ausländer, so gibt es einige Punkte zu beachten. Ob ein Ausländer die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung besitzt, richtet sich nach dem Recht seines Heimatstaates. Die deutschen Behörden verlangen deshalb von dem Ausländer vor der Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates (§ 1309 BGB).
Dieses kann normalerweise über das zuständige Konsulat beantragt werden. Stellt ein Staat keine solchen Zeugnisse aus oder gibt es dabei besondere Schwierigkeiten, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
Das Zeugnis und die Befreiung gelten sechs Monate von ihrer Erteilung an.
Versagt der Heimatstaat des Ausländers trotz aller Bemühungen das Ehefähigkeitszeugnis, gilt für den Ausländer ausnahmsweise deutsches Recht, wenn es mit dem Grundsatz der Eheschließungsfreiheit nicht zu vereinbaren wäre, die Eheschließung zu versagen.
Ansonsten sind die auch für eine Eheschließung unter Deutschen geltenden Bestimmungen zu beachten.
Ob der Ausländer vor der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat, spielt keine Rolle.
Ist ein Partner Ausländer, so gibt es einige Punkte zu beachten. Ob ein Ausländer die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung besitzt, richtet sich nach dem Recht seines Heimatstaates. Die deutschen Behörden verlangen deshalb von dem Ausländer vor der Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates (§ 1309 BGB).
Dieses kann normalerweise über das zuständige Konsulat beantragt werden. Stellt ein Staat keine solchen Zeugnisse aus oder gibt es dabei besondere Schwierigkeiten, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilen.
Das Zeugnis und die Befreiung gelten sechs Monate von ihrer Erteilung an.
Versagt der Heimatstaat des Ausländers trotz aller Bemühungen das Ehefähigkeitszeugnis, gilt für den Ausländer ausnahmsweise deutsches Recht, wenn es mit dem Grundsatz der Eheschließungsfreiheit nicht zu vereinbaren wäre, die Eheschließung zu versagen.
Ansonsten sind die auch für eine Eheschließung unter Deutschen geltenden Bestimmungen zu beachten.
Ob der Ausländer vor der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat, spielt keine Rolle.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, bestimmt sich nach dem Recht des Heimatstaates des ausländischen Partners.
Das Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 BGB ist ein amtlicher Nachweis über das Nichtbestehen von Ehehindernissen. Es wird in der Regel bei der zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat) des Heimatstaates beantragt.
Wenn die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich ist, kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts eine Befreiung von dieser Pflicht erteilen.
Nein, für die Eheschließung in Deutschland ist es unerheblich, ob der ausländische Partner über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.
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