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Berliner Tabelle (ab Juli 2005)
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz West
Vom Hundertsatz Ost
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
a. bis 1000
188
228
269
100
b. 1000 - 1150
196
238
280
ab 1150
entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag
Die Berliner Tabelle ist eine ergänzende Richtlinie zur Düsseldorfer Tabelle, die spezifisch für Unterhaltsansprüche innerhalb des Berliner Stadtgebietes angewendet wird.
Bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von über 1150 Euro wird in der Regel auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen, jedoch ohne Berücksichtigung der 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag.
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