Die Aufhebung einer Adoption ist dann möglich, wenn schwere Mängel vorliegen, insbesondere die erforderlichen Einwilligungen nicht vorgelegen haben (§ 1760 I BGB).
Eine Aufhebung ist auch möglich, wenn zumindest eine der erforderlichen Erklärungen unter Zwang, unter dem Einfluss einer arglistigen Täuschung oder im Zustand einer tiefgreifenden psychischen Störung abgegeben worden ist oder wenn der Erklärende nicht gewusst hat, dass es sich um eine Adoption gehandelt hat (§ 1760 II BGB).
Eine Aufhebung ist auch möglich, wenn zumindest eine der erforderlichen Erklärungen unter Zwang, unter dem Einfluss einer arglistigen Täuschung oder im Zustand einer tiefgreifenden psychischen Störung abgegeben worden ist oder wenn der Erklärende nicht gewusst hat, dass es sich um eine Adoption gehandelt hat (§ 1760 II BGB).
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Aufhebung einer Adoption ist bei schweren Mängeln möglich, insbesondere wenn erforderliche Einwilligungen fehlten (§ 1760 I BGB) oder die Erklärungen unter Zwang, durch arglistige Täuschung oder im Zustand einer psychischen Störung abgegeben wurden (§ 1760 II BGB).
Ja, bei Minderjährigen ist dies möglich, wenn es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1763 BGB). Voraussetzung ist stets, dass die weitere Pflege und Erziehung des Kindes sichergestellt sind.
Nein, eine bloße Enttäuschung der Adoptiveltern über die Entwicklung des Kindes stellt in keinem Fall einen rechtlich ausreichenden Grund für die Aufhebung einer Adoption dar.
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