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§ 85 Kostenfestsetzung

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

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Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen. Ich bedanke mich ganz herzlich .
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